Gemeinsamer Fraktionsantrag: Unterschutzstellung der Trainierbahn Neuenhagen als „Geschützten Landschaftsbestandteil“

Gemeinsam mit den Fraktionen DIE LINKE und SPD wird unsere Fraktion in der nächsten Gemeindevertretersitzung einen Fraktionsantrag zum weiteren Schutz der Neuenhagener Trainierbahn einreichen. Die Unterschutzstellung als „Geschützter Landschaftsbestandteil“ dient dazu, die Trainierbahn langfristig der Öffentlichkeit für naturnahe Erholungsnutzungen zugänglich zu erhalten.
Die Gemeinde kann die Trainierbahn nicht unter Schutz stellen. Daher soll der Bürgermeister beauftragt werden, beim Landkreis die entsprechenden Schritte einzuleiten.

Betreff: Unterschutzstellung der Trainierbahn Neuenhagen als „Geschützten Landschaftsbestandteil“ 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt,

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland aufzufordern, ein Unterschutzstellungsverfahren für die Trainierbahn Neuenhagen als „Geschützten Landschaftsbestandteil“ durchzuführen.
  2. Das Unterschutzstellungsverfahren sollte nach Möglichkeit in Anlehnung an den Entwurf der Verordnung gemäß Anlage 1 eingeleitet werden.

Sachverhalt:

Die Trainierbahn ist das wichtigste Naherholungsgebiet für die Neuenhagener und ihre Gäste. Die öffentliche Zugänglichkeit für eine naturverbundene ruhige Erholungsnutzung bei gleichzeitiger Rücksichtnahme auf den Pferdesport soll erhalten werden.

Das in Anlage 1 dargestellte Gebiet ist bereits Bestandteil eines Landschaftsschutzgebietes (LSG). […] Da das LSG aber wesentlich größer ist, ist seine Rechstverordnung sehr allgemein gehalten und enthält nicht die spezifischen Erfordernisse (Gebote und Verbote) zur Erhaltung der öffentlichen Zugänglichkeit, zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Landschaftsbestandteile mit hohem Erholungswert und zur Regelung der verträglichen gemeinsamen Nutzung für den Pferdesport und andere naturverbundene Sportarten (z.B. Joggen, Nordic Walking usw.).

Ein hoher Anteil an Biotopen im Gebiet ist bereits aufgrund ihrer naturnahen Vegetationsausstattung nach §32 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Lebensraum für wildlebende Arten geschützt (siehe Anlage 1). Aber auch dieser Schutzstatus ist nicht darauf gerichtet, die öffentliche Erholungsnutzung langfristig zu sichern.

Deshalb ist die Sicherung des Gebietes als Geschützter Landschaftsbestandteil das geeignete Instrument für die Erhaltung der Erholungsfunktion für die allgemeine Öffentlichkeit.